Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der syscovery Business Solutions GmbH
A. Allgemeine Bedingungen für Lieferungen und Leistungen
B. Ergänzende Bedingungen für Softwareüberlassung (Kauf und Miete)
C. Ergänzende Bedingungen für unbefristete Softwareüberlassung (Kauf)
D. Ergänzende Bedingungen für befristete Softwareüberlassung (Miete)
E. Ergänzende Bedingungen für Dienstleistungen
F. Ergänzende Bedingungen für Werkleistungen
G. Ergänzende Bedingungen für Trainingsleistungen
A. Allgemeine Bedingungen für
Lieferungen und Leistungen
1. Anwendungsbereich und Vertragsschluss
(1) Die syscovery Business Solutions GmbH („syscovery“) erbringt Lieferungen und Leistungen („Leistungen“) ausschließlich nach den Regelungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen, soweit die Vertragspartner nicht etwas anderes schriftlich vereinbart haben. Allgemeine Vertragsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn syscovery ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.
(2) Diese Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
(3) Angebote von syscovery sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn das Angebot ist ausdrücklich schriftlich als bindend bezeichnet.
(4) Ein Vertrag kommt durch schriftliche Auftragsbestätigung von syscovery oder dadurch zustande, dass syscovery den Auftrag ausführt.
2. Grundsatz der Zusammenarbeit
Die Vertragspartner verpflichten sich zu einer fairen Zusammenarbeit, sie erklären ihre Bereitschaft zur gegenseitigen Rücksichtnahme, umfassenden Information sowie vorsorglichen Warnung von Risiken. Zeigt sich ein Hindernis in der Zusammenarbeit, bemühen sich die Vertragspartner im Wege von Verhandlungen und Neuvereinbarungen zu einem angemessenen Interessensausgleich beizutragen.
3. Leistungszeit und Leistungsort
(1) Die Leistungszeiten von syscovery sind werktags von Montag bis Freitag von 9.00 Uhr bis 17.00 Uhr, mit Ausnahme nationaler und regionaler Feiertage am Sitz von syscovery sowie dem 24. und 31. Dezember.
(2) Vereinbarte Liefer- und Leistungsfristen verlängern sich um den Zeitraum, in dem syscovery durch Umstände, die sie nicht zu vertreten hat (z.B. Arbeitskämpfe, höhere Gewalt, Ausfall von Mitarbeitern oder technischen Einrichtungen ohne Verschulden von syscovery), daran gehindert ist, die Leistung zu erbringen sowie um eine angemessene Anlaufzeit nach Beendigung der Behinderung. Das Gleiche gilt für den Zeitraum, in dem syscovery auf Informationen und Mitwirkungshandlungen des Kunden wartet, die für die Leistungserbringung erforderlich sind.
3) Alle Mahnungen und Fristsetzungen bedürfen zur Wirksamkeit der Schriftform. Die Textform gemäß § 126b BGB (z.B. E-Mails) ist hierfür nicht ausreichend.
(4) Soweit nichts anderes vereinbart ist, ist der Ort der Leistungserbringung der Sitz von syscovery. syscovery kann Leistungen – soweit möglich – auch im Wege der Datenfernübertragung erbringen.
4. Allgemeine Mitwirkungspflichten des Kunden
(1) Der Kunde trägt Sorge dafür, dass syscovery die für die Vertragsdurchführung von ihm beizubringenden notwendigen Unterlagen, Informationen und Daten syscovery vollständig, richtig, rechtzeitig, kostenfrei und stets aktuell zur Verfügung stehen. Alle für die Leistungserbringung erforderlichen Entscheidungen trifft der Kunde binnen angemessener Frist.
(2) Der Kunde hat geprüft, dass die in Auftrag gegebenen Leistungen seinen Wünschen und Bedürfnissen entsprechen und für seinen Zweck verwendbar sind. Davon unabhängig bleibt syscovery jedoch für die vertragsgemäße Erbringung der geschuldeten Leistung verantwortlich.
(3) Der Kunde hat syscovery den Zugang zu den für die Leistungserbringung vorgesehenen und von syscovery zu diesem Zweck für erforderlich gehaltenen Räumen und EDV-Anlagen zum Zweck der Vorbereitung und Ausführung der vertraglichen Arbeiten zu gestatten. Der Kunde sorgt auf eigene Kosten für die erforderlichen technischen Voraussetzungen und gewährt syscovery nach entsprechender Vereinbarung im erforderlichen Umfang auch per Datenfernübertragung Zugang zu seiner EDV-Anlage.
(4) Der Kunde führt vor Beginn von zur Leistungserbringung erforderlichen Eingriffen von syscovery in die EDV-Anlage des Kunden eine Datensicherung durch oder stellt auf andere Weise sicher, dass die aktuellen Daten aus in maschinenlesbarer Form bereitgehaltenen Datenbeständen mit vertretbarem Aufwand reproduzierbar sind.
(5) Der Kunde stellt sicher, dass er über die erforderlichen Nutzungsrechte an solchen Softwareprodukten verfügt, die Gegenstand der Dienstleistungen von syscovery sind. Dies gilt auch soweit dies Software von syscovery ist.
(6) Die Mitwirkungspflichten können in den zwischen den Vertragspartnern geschlossenen Verträgen sowie im Lauf der Leistungserbringung von syscovery konkretisiert werden.
(7) Kommt der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht nach, gerät syscovery nicht in Verzug, sofern die Mitwirkungspflichten für die Leistungserbringung durch syscovery erforderlich waren.
(8) Führt fehlende, unrichtige, lückenhafte oder nachträglich berichtigte Mitwirkung zu einem Mehraufwand, kann syscovery diesen Mehraufwand in Rechnung stellen, es sei denn, der Kunde weist nach, dass ihn an der unzureichenden Mitwirkung kein Verschulden trifft. Sonstige Ansprüche von syscovery bleiben unberührt.
5. Hinzuziehung von Dritten und Einsatz von Mitarbeiter
(1) syscovery ist berechtigt, zur Erfüllung der vertragsgegenständlichen Leistung Dritte als Erfüllungsgehilfen einzusetzen.
(2) syscovery verpflichtet sich, nur qualifizierte Mitarbeiter und Subunternehmer zur Erfüllung ihrer Vertragspflichten einzusetzen. syscovery entscheidet, welche Mitarbeiter für die Erbringung der Leistung eingesetzt werden und behält sich vor, beim Kunden eingesetzte Mitarbeiter auszutauschen.
(3) syscovery ist für die Auswahl sowie für den Einsatz der Mitarbeiter verantwortlich und verfügt ihnen gegenüber über das alleinige fachliche und disziplinarische Weisungsrecht, auch dann, wenn sie in den Räumen vom Kunden tätig sind. Unberührt bleibt die Befugnis des Kunden, syscovery gegenüber die für die vertraglichen Leistungen erforderlichen Weisungen zu erteilen.
6. Allgemeine Regelungen zur Vergütung und Abrechnung
(1) Die Vergütung für zu überlassende Software sowie zu erbringende Dienstleistungen ergibt sich – soweit nichts anderes im jeweiligen Vertrag vereinbart ist – aus der jeweils aktuellen Preisliste von syscovery. Die Umsatzsteuer kommt zu allen Preisen hinzu.
(2) Soweit nichts anderes vereinbart ist, rechnet syscovery die von ihr erbrachten Dienstleistungen nach Aufwand ab. Die Vereinbarung eines Fest- oder Pauschalpreises muss ausdrücklich schriftlich vereinbart werden.
(3) Bei Arbeiten vor Ort beim Kunden oder für Dienstreisen in seinem Auftrag, rechnet syscovery die Reisekosten und Spesen entsprechend ihrer jeweils gültigen Preisliste ab.
(4) Die Rechnungsstellung der erbrachten Leistungen sowie die Abrechnung angefallener Reisekosten und Spesen erfolgt im zeitlichen Zusammenhang mit ihrer Durchführung, jedoch spätestens zum Monatsende.
(5) Werden Leistungen nach Aufwand abgerechnet, wird syscovery die aufgewendete Arbeitszeit in Leistungsnachweisen festhalten und dem Kunden regelmäßig zusammen mit der Rechnung vorlegen. Der Kunde kann den dort getroffenen Feststellungen nur binnen vier Wochen nach Erhalt schriftlich widersprechen. Bereicherungsrechtliche Ansprüche (§ 812 BGB) des Kunden auf Rückzahlung unberechtigt verlangter Dienstleistungsaufwände bleiben unberührt.
(6) Die im Angebot oder Vertrag genannten Aufwände für Dienstleistungen sind, soweit sich daraus nicht ausdrücklich etwas anderes ergibt, stets Schätzwerte, die sich insbesondere im Rahmen der Spezifizierung der Anforderungen des Kunden verändern können. Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind nur die im jeweiligen Angebot oder Einzelvertrag genannten Aufwände von syscovery geschuldet. Sobald für die Leistungserbringung die dort genannten Aufwände überschritten werden müssen, wird syscovery dem Kunden eine Mitteilung machen.
(7) Können vereinbarte Leistungen aus Gründen, die dem Kunden zuzurechnen sind, nicht erbracht werden, so ist syscovery berechtigt, die vereinbarte Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen dennoch in Rechnung zu stellen, es sei denn, syscovery ist in der Lage, dadurch frei gewordene Leistungskapazitäten in andere Aufträge einzusetzen.
(8) Mehraufwand, der bei der Durchführung der Leistung von syscovery aus dem Kunden zurechenbaren, nachträglich entstandenen Leistungshindernissen entsteht (z.B. Sicherheitsregelungen, fehlende Infrastruktur, fehlender Datenfernzugriff etc.), trägt der Kunde.
(9) Zu allen Preisen kommt die jeweils gültige gesetzliche Umsatzsteuer hinzu.
(10) Die Zahlungen sind sofort nach Eingang der Rechnung ohne Abzug fällig und spätestens binnen 14 Tagen zu zahlen.
(11) Solange der Kunde mit Zahlungen in Verzug ist, kann syscovery ihrerseits die aus dem betroffenen Vertrag zu erbringenden Leistungen zurückbehalten.
(12) Der Kunde kann nur mit von syscovery unbestrittenen, entscheidungsreifen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aus demselben Vertrag aufrechnen. Zurückbehaltungsrechte oder die Einrede des nichterfüllten Vertrages stehen dem Kunden nur innerhalb desselben Vertrages und nur für den Fall zu, dass syscovery eine grobe Vertragsverletzung begangen oder für eine mangelhafte Leistung bereits den Teil der Vergütung erhalten hat, der dem Wert der Leistung entspricht, soweit sie mangelfrei ist oder wenn der Gegenanspruch auf den das Zurückbehaltungsrecht gestützt wird, von syscovery unbestritten, entscheidungsreif oder rechtskräftig festgestellt ist.
7. Allgemeine Regelungen zur Vertragsdauer und Kündigung
(1) Soweit keine Vertragsdauer vereinbart ist, endet der Vertrag nach Erbringung der vereinbarten Leistung.
(2) Eine Kündigung aus wichtigem Grund bleibt beiden Vertragspartnern bei allen Verträgen mit Ausnahme von Softwarekaufverträgen vorbehalten. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der jeweils andere Vertragspartner eine wesentliche Pflicht aus dem Vertrag verletzt und diese Verletzung auch nach schriftlicher Aufforderung nicht innerhalb angemessener Frist beseitigt. Ein wichtiger Grund für eine Kündigung seitens syscovery von Verträgen, die nicht Mietverträge sind, liegt auch vor, wenn der Kunde mit der Begleichung einer Forderung von syscovery ganz oder mit einem wesentlichen Teil länger als zwei Monate in Verzug gerät.
(3) Jede Kündigung bedarf zur Wirksamkeit der Schriftform. Die Textform gemäß § 126b BGB (z.B. E-Mails) ist hierfür nicht ausreichend.
8. Allgemeine Urheber- und Nutzungsrechte
(1) Im Verhältnis zwischen Kunde und syscovery stehen sämtliche Urheber- und Nutzungsrechte an den von syscovery erbrachten Leistungen syscovery zu. Dies gilt auch, soweit Leistungen von syscovery in Zusammenarbeit mit dem Kunden erbracht wurden oder auf Vorgaben des Kunden beruhen. Überlasst syscovery dem Kunden Software, gelten die Ergänzenden Bedingungen für Softwareüberlassungen (Abschnitte B bis D) vorrangig.
(2) Soweit durch die Leistung von syscovery Arbeitsergebnisse entstehen, die selbständig schutzrechtsfähig sind und die keine Softwareleistungen sind, räumt syscovery dem Kunden hieran aufschiebend bedingt mit der Bezahlung der hierfür vereinbarten Vergütung das nicht ausschließliche, zeitlich und räumlich unbeschränkte Recht ein, das Ergebnis im Rahmen seiner eigenen Geschäftszwecke zu nutzen. Der Kunde ist berechtigt, die Arbeitsergebnisse zu diesem Zweck zu vervielfältigen und zu bearbeiten. Soweit der Kunde die Arbeitsergebnisse sowie Bearbeitungen hiervon verbreitet, öffentlich wiedergeben, wirtschaftlich verwertet oder darüber öffentlich berichten will, bedarf dies der vorherigen schriftlichen Zustimmung von syscovery. Eine Zustimmung ist nicht erforderlich, wenn die Arbeitsergebnisse für Geschäftszwecke eines Unternehmens verwendet werden, die zum selben Konzernverbund i.S.v. §§ 15 ff. AktG des Kunden gehört.
(3) Handelt es sich bei den Arbeitsergebnissen um Leistungen, die im Zusammenhang mit von syscovery überlassener Software erbracht werden (z.B. Customizing, Anpassungen von Standardsoftware), so erhält der Kunde an diesen Leistungen abweichend von Ziffer 8 Absatz 2 die Nutzungsrechte, die syscovery dem Kunden auf Basis des Softwareüberlassungsvertrages an der zugrundeliegenden Software eingeräumt hat.
9. Sach- und Rechtsmängel
(1) syscovery leistet Gewähr für die vertraglich geschuldete Beschaffenheit der Leistungen oder soweit eine solche nicht vereinbart ist dafür, dass die Leistungen sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignen. Bei einer nur unerheblichen Abweichung der Leistungen von syscovery von der vertragsgemäßen Beschaffenheit bestehen keine Ansprüche wegen Sachmängeln.
(2) syscovery gewährleistet, dass die von ihr erbrachten Leistungen frei von Rechten Dritten sind, die die Benutzung durch den Kunden nach den Regeln des Vertrages behindern oder ausschließen.
(3) Die Nacherfüllung in Bezug auf Sachmängel erfolgt nach Wahl von syscovery entweder durch erneute Vornahme der Leistung oder durch Mangelbeseitigung. Die Nacherfüllung bezüglich Rechtsmängel kann zusätzlich dadurch erfolgen, dass syscovery die betroffene Leistung gegen eine gleichwertige den vertraglichen Anforderungen genügende Leistung austauscht.
(4) Kommt syscovery nach Erhalt einer Störungsmeldung oder Mangelrüge und deren Analyse zu dem Ergebnis, dass kein Mangel der Leistung von syscovery vorlag, stellt sie dem Kunden den entstandenen Aufwand in Rechnung. Dies gilt nicht, wenn der Kunde nachweist, dass die Störung oder der Mangel der Leistung aus der Leistung von syscovery resultiert oder der Kunde trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt bei der Mangelprüfung nicht in der Lage war, zu erkennen, dass kein Mangel der Leistungen von syscovery vorlag.
(5) Falls Dritte Ansprüche wegen von syscovery dem Kunden eingeräumter Nutzungsrechte gegen den Kunden geltend machen, unterrichtet dieser syscovery unverzüglich schriftlich. Der Kunde wird die Auseinandersetzung mit dem Dritten nur im Einvernehmen mit syscovery führen oder syscovery zur Führung der Auseinandersetzung ermächtigen. In diesem Fall wird der Kunde syscovery bei der Anspruchsabwehr unterstützen. Der Kunde darf Ansprüche Dritter nicht ohne schriftliche Zustimmung von syscovery anerkennen. Dies gilt nicht, wenn syscovery trotz unverzüglicher schriftlicher Information des Kunden binnen angemessener Frist nicht reagiert.
(6) Ansprüche wegen Sach- und Rechtsmängeln verjähren im Falle von Kauf- und Werkverträgen in einem Jahr. Diese Frist gilt auch für Ansprüche aus Rücktritt oder Minderung. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, Arglist, Personenschäden, Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie oder dem Vorliegen eines Rechtsmangels, aufgrund dessen ein Dritter aufgrund eines dinglichen Rechts die Herausgabe der gelieferten Gegenstände verlangen kann, gilt die gesetzliche Verjährungsfrist. Für den Beginn der Verjährungsfrist gelten die gesetzlichen Regeln.
10. Allgemeine Haftung von syscovery
(1) syscovery leistet Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, auch bei außervertraglicher oder vorvertraglicher Haftung, nur im folgenden Umfang:
- Bei Vorsatz, Arglist, grober Fahrlässigkeit sowie Fehlen einer von syscovery garantierten Beschaffenheit haftet syscovery in voller Höhe. Bei grober Fahrlässigkeit ist die Haftung auf den vorhersehbaren Schaden beschränkt.
- Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet syscovery nur im Falle einer wesentlichen Leistungspflicht (Kardinalspflicht) oder einer so wesentlichen Pflicht, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist, auf Ersatz des Schadens, der typisch und voraussehbar war und pro Schadensfall begrenzt auf die Hälfte der aus dem jeweils betroffenen Vertrag geschuldeten Vergütung. Im Falle der Pflichtverletzung im Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses (z.B. Softwarepflegeverträge, Miete), ist die Haftung von syscovery für alle Schadensfälle, die in einem Vertragsjahr entstehen, beschränkt auf die Hälfte der Höhe der in diesem Vertragsjahr vom Kunden aus dem betroffenen Vertrag geschuldeten Vergütung.
(2) Die gesetzliche Haftung bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit oder Freiheit und nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
(3) Für die Wiederbeschaffung von Daten haftet syscovery nur, wenn der Kunde sichergestellt hat, dass diese Daten aus in maschinenlesbarer Form bereitgehaltenen Datenbeständen mit vertretbarem Aufwand reproduzierbar sind. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht bei Vorsatz von syscovery.
(4) Der Einwand des Mitverschuldens bleibt offen.
(5) Ansprüche auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen bei vertraglicher oder außervertraglicher Haftung verjähren in einem Jahr. Die Frist beginnt stets mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Tatsachen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen können. Die Verjährung tritt spätestens mit Ablauf von fünf Jahren nach Entstehung des Anspruchs ein. Soweit sich die Ansprüche aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder der Freiheit ergeben oder auf Vorsatz, Arglist oder grober Fahrlässigkeit beruhen, gelten Satz 1 bis Satz 3 von Absatz 5 nicht. Hierfür gelten die gesetzlichen Regelungen. Die abweichende Verjährung für Ansprüche wegen Sach- und Rechtsmängeln gemäß Ziffer 9 Absatz 6 bleibt von Ziffer 10 Absatz 5 unberührt.
11. Geheimhaltung, Verwahrung und Datenschutz
(1) Die Vertragspartner verpflichten sich, alle ihnen bei der Vertragsdurchführung von dem jeweils anderen Vertragspartner zugehenden oder bekanntwerdenden Informationen und Unterlagen auch über das Vertragsende hinaus, vertraulich zu behandeln, soweit sie als vertraulich gekennzeichnet sind oder Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse enthalten. Die von syscovery überlassene Software sowie dazugehörige Materialien gelten als vertraulich. Die Vertragspartner verwahren und sichern diese Gegenstände so, dass Missbrauch durch Dritte ausgeschlossen ist.
(2) Mitarbeiter der Vertragspartner und an der Vertragsdurchführung beteiligte Dritte, die dienstlich Zugang zu den in Absatz 1 genannten Gegenständen haben, sind schriftlich über die Geheimhaltungspflicht zu belehren. Hierfür ist eine entsprechende Verpflichtung in einem Arbeitsvertrag ausreichend.
(3) Informationen gelten nicht oder nicht mehr als geheim zu haltende Informationen ab dem Zeitpunkt, zu dem diese Informationen
- ohne Bruch dieser Vereinbarung öffentlich bekannt sind oder werden (einschließlich der Offenbarung durch die offenbarende Partei an einen Dritten ohne Vertraulichkeitsverpflichtung),
- sich vor der Überlassung durch einen Vertragspartner bereits in Besitz des anderen Vertragspartners befanden,
- an einen Vertragspartner von einem Dritten rechtmäßig und ohne Verpflichtung zur vertraulichen Behandlung überlassen wurden,
- von einem Vertragspartner unabhängig vom anderen Vertragspartner entwickelt oder in Erfahrung gebracht werden oder
- von einem Vertragspartner gemäß der rechtskräftigen Anordnung eines Gerichts oder einer Behörde offenbart werden müssen.
(4) Die Verpflichtung von syscovery zur Geheimhaltung beschränkt syscovery nicht, vergleichbare Leistungen auch gegenüber anderen Kunden zu erbringen. Die Pflichten aus Absatz 1 bleiben jedoch unberührt.
(5) Die Vertragspartner beachten die datenschutzrechtlichen Vorschriften. Der Kunde stellt sicher, dass syscovery bei der Erbringung der Leistungen nicht mit personenbezogenen Daten aus dem Herrschaftsbereich des Kunden in Kontakt gerät (zum Beispiel durch Anonymisierung). Sollte dies nicht möglich sein, wird der Kunde mit syscovery einen Auftragsdatenverarbeitungsvertrag gemäß § 11 BDSG schließen. Der Kunde stellt syscovery von allen Ansprüchen Dritter frei, die gegenüber syscovery geltend gemacht werden, weil der Kunde syscovery im Rahmen der Erfüllung der vertraglichen Leistungen Zugang zu personenbezogenen Daten des Dritten gewährt und dafür keine Rechtsgrundlage besteht.
(6) syscovery verpflichtet ihre mit der Verarbeitung personenbezogener Daten betrauten Mitarbeiter gemäß § 5 BDSG schriftlich auf das Datengeheimnis und weist dies dem Kunden auf Anforderung nach.
12. Gerichtsstand, Rechtswahl und Salvatorische Klausel
(1) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist der Sitz von syscovery, wenn der Kunde Kaufmann oder gleichgestellt ist.
(2) Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des UN-Kaufrecht.
(3) Sollte eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder unwirksam werden oder sollten diese unvollständig sein, so wird der Vertrag im Übrigen Inhalt nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung werden die Vertragspartner durch eine solche Bestimmung ersetzen, welche dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung in rechtswirksamer Weise wirtschaftlich am nächsten kommt. Gleiches gilt für etwaige Vertragslücken.
B. Ergänzende Bedingungen für Softwareüberlassung (Kauf und Miete)
13. Vertragsgegenstand
(1) Gegenstand der nachfolgenden Bestimmungen ist die Überlassung der Software theSavvySuite („Software“).
(2) Die Regeln in Kapitel B gelten ergänzend zu den Regeln in Kapitel A und soweit die Regeln in Kapitel B den Regeln in Kapitel A widersprechen, vorrangig vor den Regeln in Kapitel A.
14. Allgemeines
(1) Die Software umfasst neben dem Maschinenprogramm auch dazugehörige Medien und gedruckte Materialien. Ein Anspruch auf Überlassung des Quellcodes und der Entwicklungsdokumentation besteht nicht.
(2) Die Überlassung der Software erfolgt entweder auf einem geeigneten Datenträger durch Versendung oder durch elektronische Zurverfügungstellung. Die Art der Überlassung erfolgt nach Wahl von syscovery.
(3) Dem Kunden sind die wesentlichen Funktionsmerkmale der von syscovery zu überlassenden Software bekannt. Der Kunde überprüft, dass die Spezifikation der Vertragsgegenstände seinen Wünschen und Bedürfnissen entspricht. Der Kunde muss sich im Zweifel vor Vertragsschluss sachkundig beraten lassen. syscovery bietet Beratungsleistungen gegen gesonderte Vergütung an.
(4) Der Kunde testet jede von syscovery überlassene Software gründlich auf Mangelfreiheit in seiner eigenen Betriebsumgebung, bevor er mit deren produktiver Nutzung beginnt. Der Kunde trifft angemessene Vorkehrungen für den Fall, dass die Software ganz oder teilweise nicht ordnungsgemäß arbeitet, zum Beispiel durch Datensicherung, Störungsdiagnose, regelmäßige Überprüfung der Ergebnisse.
(5) Die Installation, Konfiguration und Integration sowie der Betrieb der Software obliegen dem Kunden. Entsprechende Dienstleistungen müssen gesondert vereinbart und vergütet werden. Dies gilt auch für Anpassungen bzw. Änderungen der Software sowie die Erstellung von Schnittstellen zu Dritt-Programmen, Schulungen sowie sonstige Dienstleistungen von syscovery.
15. Allgemeine Rechtseinräumung
(1) Die von syscovery überlassene Software ist urheberrechtlich geschützt. Alle Rechte an von syscovery überlassener Software sowie an sonstigen im Rahmen einer Vertragsanbahnung und -durchführung von syscovery überlassenen Unterlagen stehen im Verhältnis der Vertragsparteien ausschließlich syscovery zu. Soweit die Rechte Dritten zustehen, hat syscovery entsprechende Nutzungsrechte. Dies gilt auch, soweit die Software an die Bedürfnisse des Kunden angepasst wurde.
(2) Der Kunde erhält abhängig von der einzelvertraglichen Vereinbarung die zeitlich unbefristeten oder befristeten, nicht ausschließlichen Befugnisse, die er benötigt, um die Software in seinem Unternehmen zu nutzen. Die Beschreibung der Art und Weise der Lizenzierung ergibt sich, soweit die Vertragspartner einzelvertraglich nichts anderes vereinbart haben, aus der jeweils aktuellen SavvySuite Preisliste.
(3) Der Kunde darf die Programme auf die Arbeitsspeicher und die Festplatten der vertraglich bestimmten Anzahl von Computersystemen (Server/Clients) laden und dort einsetzen. Er darf eine Sicherungskopie der Programme erstellen. Darüber hinaus darf eine Vervielfältigung der Software nur erfolgen, wenn dies zur Aufrechterhaltung der vertragsgemäßen Nutzung erforderlich ist. Für den Betrieb von Test- und Integrationsservern oder für die Erstellung eines Klons oder einer weiteren Kopie der Umgebung, in der die Software installiert ist, muss der Kunde die erforderlichen Nutzungsrechte zusätzlich erwerben. Sonstige im Zusammenhang mit der Software überlassene Unterlagen dürfen nur für betriebsinterne Zwecke kopiert werden.
(4) Die Dekompilierung der Programme zur Herstellung der Interoperabilität der Software mit anderen Programmen ist nur im Rahmen der Vorschriften des Urheberrechtsgesetzes zulässig und wenn syscovery trotz schriftlicher Anfrage des Kunden die hierzu notwendigen Informationen und Unterlagen nicht binnen angemessener Frist und gegen angemessene Aufwandsentschädigung zur Verfügung stellt.
(5) Alle anderen Verwertungsarten, insbesondere die Vervielfältigung der Software über den oben beschriebenen Umfang hinaus, die Bearbeitung, Übersetzung, das Arrangement und andere Umarbeitungen sind untersagt, es sei denn, die Handlungen sind für die Erhaltung der bestimmungsgemäßen Nutzung einschließlich der Fehlerbeseitigung erforderlich und werden von syscovery oder dem jeweiligen Rechtsinhaber nach schriftlicher Aufforderung des Kunden nicht angeboten.
(6) Soweit der Kunde im Rahmen einer zulässigen Nutzung (zum Beispiel zur Fehlerbeseitigung, Dekompilierung) einen Dritten einschaltet und diesem Zugang zur Software verschafft, hat er diesen schriftlich auch unmittelbar zu Gunsten von syscovery zur Einhaltung der in Absatz 2 enthaltenen Nutzungsregeln sowie zur Geheimhaltung zu verpflichten.
(7) Die Software darf nur auf Hardware genutzt werden, die dem Kunden gehört oder die ausschließlich vom Kunden genutzt wird. Dies gilt auch im Falle der Nutzung durch solche Unternehmen, denen der Kunde nach Maßgabe dieser Bedingungen die Nutzungsmöglichkeit einräumen darf.
(8) Die zeitweise oder – soweit der Kunde die Software zeitlich unbefristet erworben hat – endgültige Überlassung von Software ganz oder teilweise (z.B. nicht selbst genutzte User-Lizenzen) an solche Unternehmen, die zu seinem Konzernverbund im Sinne von §§ 15 ff. AktG gehören, ist zulässig, soweit folgende Voraussetzungen gegeben sind:
a) Das verbundene Unternehmen, an das die Software weitergegeben wird, wird sich schriftlich zu Gunsten von syscovery verpflichten, die vereinbarten Nutzungsbedingungen einzuhalten.
b) Der Kunde wird syscovery vor der Weitergabe der Software über den Umfang (Anzahl der überlassenen User-Lizenzen) und das empfangende verbundene Unternehmen schriftlich informieren. Auf Verlangen wird der Kunde syscovery die Verpflichtungserklärung gemäß lit. a) überlassen.
c) Sollte ein Unternehmen nicht länger zum Konzernverbund gehören, so wird der Kunde syscovery hierüber informieren.
(9) Die Vermietung, die Verleihung, die Verbreitung, die öffentliche Wiedergabe oder öffentliche Zugänglichmachung sowie die Nutzung der Software für Dritte oder die Bereitstellung zur Nutzung durch Dritte, sind außerhalb der in diesen Bedingungen beschriebenen Fälle ohne vorherige schriftliche Zustimmung von syscovery nicht erlaubt.
(10) Der Kunde ist verpflichtet, jede Veränderung, die seine Nutzungsberechtigung betrifft, syscovery im Voraus schriftlich anzuzeigen. Jede Nutzung der Software, die über die Regeln dieser Bedingungen oder der Einzelverträge hinausgeht, bedarf der schriftlichen Zustimmung von syscovery. Erfolgt die Nutzung ohne Zustimmung, ist syscovery berechtigt, die für die weitergehende Nutzung anfallende Vergütung in Rechnung zu stellen; weitere Ansprüche bleiben unberührt.
16. Open-Source
(1) Der Kunde benötigt Open Source-Software als Ergänzung der Software von syscovery („proprietäre Software“). syscovery hat die Open Source-Software in die Auslieferung der erworbenen proprietären Software einbezogen.
(2) syscovery überlässt dem Kunden die Open Source-Komponenten sowie den jeweils einschlägigen Lizenzbedingungen. Soweit in den jeweiligen Lizenzbedingungen der Open Source-Software vorgesehen, wird dem Kunden der Source-Code der Open Source-Software zusammen mit Urheberrechtsvermerken, Disclaimern und etwaigen weiteren Hinweisen auf einem Datenträger übergeben. Der Source-Code der proprietären Komponenten wird nicht übergeben.
(3) Die Open Source-Software unterliegt vorrangig den jeweils dazugehörenden Lizenzbedingungen. Der Kunde erhält die in den jeweiligen Lizenzbedingungen eingeräumten Nutzungsrechte. Die Bestimmungen dieses Vertrages gelten lediglich insoweit als sie den überlassenen Open Source-Lizenzbedingungen nicht widersprechen.
(4) Soweit proprietäre Software mit unter GNU Lesser General Public Licence (LGPL) lizenzierten Programmbibliotheken verlinkt sind, ist der Kunde berechtigt, die proprietären Komponenten zu analysieren und zu re-engineeren, um die unter der LGPL lizenzierten Programmbibliotheken bearbeiten und Fehler der proprietären Komponenten beheben zu können. Eine Weitergabe der dadurch gewonnenen Informationen ist nicht gestattet. Eine Liste der proprietären Komponenten, die unter der LGPL lizensierten Programmbibliothek verlinkt sind, wird dem Kunden jeweils überlassen. Der Kunde ist berechtigt, Open Source-Programme jederzeit unter Einhaltung der Lizenzbedingungen weiterzugeben.
(5) syscovery trägt Sorge dafür, dass die erworbene Open Source-Software mit den proprietären Softwareprogrammen von syscovery ordnungsgemäß zusammenwirken.
(6) syscovery übernimmt keine Pflege der Open Source-Software, wird aber, soweit syscovery einen Bedarf dafür sieht, Korrekturmaßnahmen und Weiterentwicklungen, die der jeweilige Hersteller freigibt, zur Verfügung stellen und die erworbenen Programme an neue Entwicklungsstände der Open Source-Software anpassen.
(7) Verursacht die Open Source-Software eine nicht nur unerhebliche Beeinträchtigung der Nutzung von erworbenen proprietären Programmen, wird syscovery Umgehungsmaßnahmen oder vorläufige Korrekturmaßnahmen erarbeiten, soweit dies technisch möglich und syscovery zumutbar ist. syscovery ist aber auch berechtigt, eine Open Source-Software durch eine andere Open Source-Software oder durch die Erweiterung der proprietären Programme unter Beibehaltung der ursprünglichen Funktion zu ersetzen zu ersetzen.
17. Software-Audit
(1) syscovery ist berechtigt, die Rechtmäßigkeit der Nutzung der Software gemäß den vertraglichen Nutzungsvereinbarungen zu überprüfen (Audit), vorausgesetzt, syscovery kündigt die Prüfung 45 Tage im Voraus schriftlich an. Soweit nicht die konkrete Vermutung eines Verstoßes vorliegt, erfolgt ein Software-Audit höchstens einmal im Vertragsjahr. Darüber hinaus ist syscovery ebenfalls berechtigt, ein Software-Audit nach Kündigungen und vor Beendigung der Nutzung der Software im Falle von befristeter Softwareüberlassung oder nach der Weitergabe der Software an einen Dritten durchzuführen.
(2) syscovery wird das Audit anhand von Aufzeichnungen des Kunden, mit Hilfe von Standardreports der Software und durch ein automatisiertes Abfrageverfahren online durchführen. syscovery wird die Vorgehensweise rechtzeitig mit dem Kunden abstimmen.
(3) Falls eine Überprüfung von syscovery aufgrund objektiver Anhaltspunkte zu dem Ergebnis (im Folgenden auch „Prüfergebnis“) kommt, dass der Kunde die Software nicht vertragsgemäß nutzt, wird syscovery den Kunden hierüber sowie über den Umfang der nicht vertragsgemäßen Nutzung als auch über den betroffenen Lizenzbereich unverzüglich informieren.
Der Kunde ist verpflichtet, innerhalb von 30 Tagen nach Zugang des Prüfergebnisses von syscovery
- die nicht vertragsgemäße Nutzung zu unterlassen und dies syscovery nachzuweisen oder
- nachzuweisen, dass die Prüfergebnisse von syscovery falsch sind und eine vertragsgemäße Nutzung vorliegt oder
- unverzüglich einer Anpassung des Nutzungsumfanges an die tatsächliche Nutzung zuzustimmen und die daraus resultierende höhere Vergütung zu begleichen.
(4) Falls die Vertragsparteien sich innerhalb der gemäß Ziffer 17 Absatz 3 genannten Frist nicht über den tatsächlichen Nutzungsumfang einigen oder der Kunde die Frist verstreichen lässt, ist syscovery berechtigt, die Prüfung vor Ort durch einen unabhängigen Prüfer durchführen zu lassen. Die Beauftragung eines Prüfers kann unmittelbar erfolgen, wenn der Kunde nach Ablauf der in Ziffer 17 Absatz 1 genannten Frist nicht an der Prüfung mitwirkt.
(5) Falls die Prüfung des Prüfers eine nicht vertragsgemäße Nutzung bestätigt, ist syscovery berechtigt, ihre gesetzlichen Rechte geltend zu machen, insbesondere Schadensersatz zu verlangen. Hierzu gehören auch die Kosten der Lizenzprüfung durch den eingeschalteten Prüfer, soweit dieser eine Nutzung aufdeckt, die mehr als 20 % über der für die vereinbarte Nutzung geschuldeten Vergütung liegt, wobei die Übernutzung auf Basis der ursprünglich vereinbarten Konditionen errechnet wird. Ist die Softwareüberlassung befristet vereinbart (Softwaremiete), steht syscovery darüber hinaus das Recht zu, den Vertrag aus wichtigem Grund fristlos zu kündigen, wenn der Kunde trotz schriftlicher Aufforderung von syscovery einen vertragsgemäßen Zustand nicht herstellt.
(6) Der Kunde unterstützt syscovery sowie den Prüfer bei der Durchführung des Audits, insbesondere durch Beantwortung aller für die Prüfung erforderlichen Fragen und Überlassung der dafür erforderlichen Unterlagen. Der Kunde verpflichtet sich, syscovery und den Prüfer zu seinen üblichen Geschäftszeiten Zugang (auch online) zu den Anlagen und der Software zu gewähren, die für die Prüfung der vertragsgemäßen Nutzung der Software erforderlich sind. Die Mitwirkung des Kunden bei der Durchführung des Audits erfolgt kostenlos.
(7) syscovery verpflichtet sich, alle ihr bei dem Audit von dem Kunden zugehenden oder bekanntwerdenden Informationen und Unterlagen vertraulich zu behandeln und den Geschäftsbetrieb des Kunden nicht unangemessen zu beeinträchtigen. syscovery wird den nach Maßgabe von Ziffer 17 Absatz 5 eingesetzten Prüfer zur Geheimhaltung zu Gunsten des Kunden verpflichten. Der Prüfer ist jedoch berechtigt, syscovery das Prüfergebnis im erforderlichen Umfang zu überlassen.
C. Ergänzende Bedingungen für unbefristete Softwareüberlassung (Kauf)
18. Vertragsgegenstand
(1) Gegenstand der nachfolgenden Bestimmungen ist die zeitlich unbefristete Überlassung (Kauf) der Software theSavvySuite („Software“).
(2) Die Regeln in Kapitel C gelten ergänzend zu den Regeln in den Kapiteln A und B und soweit die Regeln von Kapitel C den Regeln in Kapiteln A und B widersprechen, gelten erstere vorrangig vor den Regeln der Kapiteln A und B.
19. Sach- und Rechtsmängel bei unbefristeter Softwareüberlassung
(1) Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass dieser den nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Die Verpflichtung richtet sich nach den Möglichkeiten des Kunden, solche Mängel festzustellen und zu benennen. Die Meldung muss Informationen über die Art der Störung oder des Mangels, sowie den Tätigkeitszusammenhang in dem der Mangel aufgetreten ist, enthalten.
(2) Schlägt die Nacherfüllung nach mehreren Versuchen, mindestens zwei Versuchen, bezüglich desselben Mangels fehl oder verweigert syscovery berechtigt die Nacherfüllung oder ist dem Kunden die von syscovery gewählte Art der Nacherfüllung unzumutbar, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen. Für Schadensersatzansprüche und Ersatz vergeblicher Aufwendungen gilt Kapitel A Ziffer 10.
20. Rechtseinräumung bei unbefristeter Softwareüberlassung
(1) syscovery räumt dem Kunden das einfache, nur nach Maßgabe von Ziffer 20 übertragbare Recht ein, die überlassene Software zum vorausgesetzten vertraglichen Gebrauch nach Maßgabe der vereinbarten Bedingungen unbefristet für eigene Zwecke zu nutzen.
(2) Der Kunde erhält die Nutzungsrechte an der Software aufschiebend bedingt mit der Bezahlung der hierfür vereinbarten Vergütung.
(3) Der Kunde darf die Software an Dritte nur insgesamt weitergeben, die teilweise Weitergabe der Software (z.B. nicht genutzte User-Lizenzen) ist nicht gestattet. Der Kunde ist im Falle der Weitergabe der Software verpflichtet, die Nutzung der Software endgültig einzustellen und keine Kopie zurückzubehalten. Die Software wird er dem Dritten auf einem Datenträger mit dem Urheberrechtsvermerk von syscovery überlassen. Sonstige Unterlagen werden im Original an den Dritten überlassen. Der Käufer wird den Dritten schriftlich zur Einhaltung der vertraglichen Nutzungs-, Weitergabe- und Auditregeln von syscovery verpflichten und diese dem Dritten zugänglich machen. Der Kunde informiert syscovery über die Weitergabe und überlässt die ladungsfähige Anschrift des Dritten spätestens zum Zeitpunkt der Weitergabe. Unberührt bleibt die Möglichkeit der Überlassung der Software an Dritte nach Maßgabe von Kapitel B Ziffer 15 Absatz 8.
21. Vergütung bei unbefristeter Softwareüberlassung
syscovery ist berechtigt, die Vergütung mit Überlassung der Software bzw. deren Bereitstellung zum Abruf im Netz und Information des Kunden über die Bereitstellung, in Rechnung zu stellen. Die Preise für Lieferungen schließen Transport und Verpackung bei körperlichem Versand ein. Bei Bereitstellung per Datenfernübertragung oder zum Abruf im Netz trägt syscovery die Kosten dafür, die Software per Datenfernübertragung zu versenden bzw. abrufbar ins Netz zu stellen. Der Kunde trägt die Kosten für den Abruf.
D. Ergänzende Bedingungen für befristete Softwareüberlassung (Miete)
22. Vertragsgegenstand
(1) Gegenstand dieser Bestimmungen ist die zeitlich befristete Überlassung der SavvySuite („Software“) sowie die Erbringung von Leistungen zur Instandsetzung und Instandhaltung (einzeln auch „Softwarepflegeleistungen“) (insgesamt „Miete“).
(2) Die Regeln in Kapitel D gelten ergänzend zu den Regeln in den Kapiteln A und B und soweit die Regeln in Kapitel D den Regeln in den Kapiteln A und B widersprechen gelten erstere vorrangig vor den Regeln der Kapitel A und B.
23. Rechtseinräumung bei befristeter Softwareüberlassung
(1) syscovery räumt dem Kunden das einfache, nicht übertragbare Recht ein, die überlassene Software zum vorausgesetzten vertraglichen Gebrauch nach Maßgabe der vereinbarten Bedingungen befristet für die vereinbarte Dauer für eigene Zwecke zu nutzen.
(2) Ist die Nutzung der Software auf der vereinbarten Systemumgebung des Kunden zeitweise, insbesondere wegen Störungen oder wegen Reparatur- bzw. Wartungsarbeiten nicht oder nur eingeschränkt möglich, so ist er berechtigt, die Software übergangsweise auf einer anderen Systemumgebung zu nutzen. Bei einem dauerhaften Wechsel ist die Nutzung der Software auf der neu eingesetzten Systemumgebung zulässig; die Software ist auf der zuvor eingesetzten Systemumgebung vollständig zu löschen. Der Kunde wird syscovery über den Wechsel der Systemumgebung unverzüglich informieren. Nachteile, die sich im Zusammenhang mit Softwarepflegeleistungen daraus ergeben, dass diese Information unterbleibt, trägt der Kunde.
24. Vergütung bei befristeter Softwareüberlassung
(1) Die Vergütung für die befristete Softwareüberlassung (einschließlich der Softwarepflegeleistung) ist monatlich im Voraus bis spätestens zum fünften Werktag eines jeden Monats zu zahlen.
(2) syscovery kann die Vergütung durch schriftliche Ankündigung unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten ändern. Eine solche Änderung ist jedoch frühestens 24 Monate nach Vertragsschluss bzw. 12 Monate nach dem letzten Erhöhungszeitpunkt zulässig und darf die Vergütung des vorausgehenden 12-Monats-Zeitraums nicht um mehr als 10 % übersteigen. Soweit eine Erhöhung der Vergütung von mehr als 5 % des vorausgehenden 12-Monats-Zeitraums erfolgt, kann der Kunde den Vertrag schriftlich mit einer Frist von drei Wochen zum Erhöhungszeitpunkt kündigen. syscovery wird den Kunden auf das Kündigungsrecht sowie die Frist in dem Erhöhungsschreiben hinweisen.
25. Sach-, Rechtsmängel, Haftung
(1) syscovery gewährleistet, dass der Software kein Mangel anhaftet, der ihre Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt oder erheblich mindert oder der Software von syscovery zugesicherte Eigenschaften fehlen oder solche später wegfallen.
(2) Der Kunde ist im Falle von Mängeln oder dem Fehlen oder Wegfall einer zugesicherten Eigenschaft nicht berechtigt, die Mängel durch Kürzung der laufend zu zahlender Vergütung auszuüben. Unberührt bleibt bei Vorliegen der Voraussetzungen das Recht zur Rückforderung der unter Vorbehalt bezahlten Vergütung.
(3) Macht der Kunde wirksam von seinem Recht zur Selbstbeseitigung gemäß § 536a Absatz 2 BGB Gebrauch, so sind die Leistungen fachgerecht auszuführen und zu dokumentieren.
(4) Ein wichtiger Grund, der den Kunden im Falle der Mangelhaftigkeit der Mietsache berechtigt, von seinem Recht zur außerordentlichen fristlosen Kündigung gemäß § 543 Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 BGB Gebrauch zu machen, liegt vor, wenn die Nachbesserung fehlgeschlagen ist. Ein Fehlschlagen liegt vor, wenn die Behebung des Mangels, nach mindestens zwei Versuchen bezüglich desselben Mangels erfolglos geblieben ist, die Fehlerbeseitigung unmöglich ist, von syscovery verweigert wurde oder dem Kunden die von syscovery gewählte Art der Nacherfüllung unzumutbar ist.
(5) Für Schadensersatzansprüche und Ersatz vergeblicher Aufwendungen gelten die Haftungsregelungen in Kapitel A Ziffer 10 mit der Maßgabe, dass syscovery für anfängliche Mängel im Falle der Softwaremiete jedoch nur bei Vorliegen von Verschulden haftet.
26. Vertragsdauer und Kündigung von befristeten Softwareüberlassungsverträgen
(1) Der Vertrag beginnt zum vereinbarten Termin und kann von jedem Vertragspartner mit einer Frist von drei Monaten zum Vertragsjahresende, erstmals zum Ablauf des zweiten Vertragsjahres gekündigt werden.
(2) Das Recht beider Vertragsparteien, den vorliegenden Vertrag aus wichtigem Grund fristlos gemäß § 543 BGB zu kündigen, bleibt unberührt; allerdings gilt Kapitel D Ziffer 25 Absatz 4 für die Kündigung im Falle eines Mangels vorrangig.
27. Rückgabe
(1) Bei Beendigung eines befristeten Softwareüberlassungsvertrages endet die Nutzungsberechtigung der Software des Kunden. Der Kunde hat syscovery die Originaldatenträger einschließlich sonstiger erhaltener Unterlagen zurückzugeben. Er hat die Software auf den Rechnern sowie alle sonstigen Kopien der Software vollständig und unwiederbringlich zu löschen. Die Erledigung der Löschungspflichten versichert der Kunde schriftlich gegenüber syscovery.
(2) Jede Nutzung der Software nach Beendigung des Vertragsverhältnisses ist unzulässig.
E. Ergänzende Bedingungen für Dienstleistungen
28. Vertragsgegenstand
(1) Gegenstand der Bedingungen unter Kapitel E sind Dienstleistungen.
(2) Die Regeln in Kapitel E gelten ergänzend zu den Regeln in Kapitel A und soweit die Regeln in Kapitel E den Regelungen in Kapitel A widersprechen, gelten erstere vorrangig vor den Regeln in Kapitel A.
(3) Maßgeblich für den Inhalt, den Umfang und die Beschaffenheit der Dienstleistungen ist der zwischen den Vertragspartnern geschlossene Vertrag.
(4) Die Planung der Leistungserfüllung wird, soweit die Vertragspartner nichts anderes vereinbart haben, unter Berücksichtigung der Bedürfnisse des Kunden durch syscovery festgelegt.
29. Leistungsstörungen bei Dienstleistungen
Wird eine Leistung aus einem Dienstvertrag nicht vertragsgemäß erbracht und hat syscovery dies zu vertreten, so ist syscovery berechtigt, nach eigener Wahl die Leistung ganz oder in Teilen ohne Mehrkosten für den Kunden innerhalb angemessener Frist vertragsgemäß zu erbringen. Schlägt die Wiederholung der Leistung fehl, steht dem Kunden das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund zu. Für Schadensersatzansprüche und Ersatz vergeblicher Aufwendungen gilt Kapitel A Ziffer 10.
30. Vertragsdauer und Kündigung von Dienstleistungsverträge
(1) Ist der Vertrag auf unbestimmte Dauer geschlossen, kann er mit einer Frist von zwei Monaten zum Ende eines Monats schriftlich gekündigt werden. Ist eine Mindestlaufzeit, eine bestimmte Dauer des Vertrages oder die Erbringung einer konkret bestimmten Leistung (z.B. ein bestimmtes Leistungskontingent) vereinbart, ist die ordentliche Kündigung ausgeschlossen.
(2) Soweit zum Zeitpunkt der Beendigung des Vertrages vereinbarte Leistungen vom Kunden nicht oder nicht vollständig entgegengenommen oder abgerufen wurden, ohne dass dies sich auf einem Verschulden von syscovery beruht, verpflichtet sich der Kunde, die hierfür vereinbarte Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen von syscovery sowie abzüglich durch anderweitige Verwendung erzielte Vergütung zu bezahlen.
F. Ergänzende Bedingungen für Werkleistungen
31. Vertragsgegenstand und Leistungsbeschreibung von Werkleistungen
(1) Gegenstand dieser Bedingungen ist die Erbringung von Werkleistungen.
(2) Die Regeln in Kapitel F geltend ergänzend zu den Regeln in Kapitel A und soweit die Regeln in Kapitel F den Regeln in Kapitel A widersprechen, gelten erstere vorrangig vor den Regeln in Kapitel A.
(3) Anforderungen des Kunden an die Werkleistungen von syscovery gibt der Kunde schriftlich vor, i.d.R. in Form einer Anforderungsbeschreibung oder eines Lastenheftes.
(4) Die Projektverantwortung trägt syscovery nur soweit die für die zu erbringende Werkleistung maßgeblichen Anforderungen vom Kunden bei Vertragsschluss in der Anforderungsbeschreibung oder Leistungsbeschreibung in Bezug auf Umfang und Ergebnis konkret definiert wurden sowie Gegenstand des Vertrages geworden sind und der Kunde seine Mitwirkungspflichten rechtzeitig und ordnungsgemäß erbringt.
(5) Soweit syscovery mit der Erbringung konzeptioneller Leistungen (z.B. Erstellung von funktionellen Fachkonzepten, Pflichtenheften oder ähnlicher Dokumente) beauftragt ist, wird syscovery diese in enger Zusammenarbeit mit dem Kunden erarbeiten. Nach Fertigstellung übergibt syscovery dem Kunden das Ergebnis zur Prüfung. Der Kunde prüft das Ergebnis in vereinbarter Frist eingehend, insbesondere ob alle von ihm gemachten Vorgaben und Bedürfnisse vollständig berücksichtigt und umgesetzt sind. Der Kunde wird Unzulänglichkeiten, Fehler und Unvollständigkeiten unverzüglich schriftlich mitteilen und syscovery Gelegenheit zur Abhilfe geben. Sind die Anforderungen des Kunden umgesetzt, erklärt der Kunde schriftlich die Freigabe des Ergebnisses. Der Inhalt des freigegebenen Ergebnisses ist für die weitere Leistungserbringung verbindlich. Spätere Anforderungen des Kunden werden nur Leistungsbestandteil, wenn dies von den Vertragspartnern schriftlich vereinbart wurde. Änderungen der in dem freigegebenen Ergebnis beschriebenen Anforderungen können nur einvernehmlich und schriftlich erfolgen.
32. Grundsätze bei der Erbringung von Werkleistungen
(1) Beide Vertragspartner benennen jeweils einen verantwortlichen Ansprechpartner (Projektleiter) und sorgen für eine kooperative Zusammenarbeit. Der Projektleiter des Kunden kümmert sich um seitens des Kunden zu treffende Maßnahmen, koordiniert die vom Kunden zu erbringenden Leistungen und führt alle mit der Vertragsdurchführung zusammenhängenden Entscheidungen unverzüglich herbei und teilt sie syscovery zumindest in Textform mit.
(2) Jeder Vertragspartner kann die Durchführung von Projektbesprechungen verlangen. Die Projektleiter sind zur Teilnahme verpflichtet. Kosten, die dadurch bei syscovery entstehen, werden, soweit sich aus dem jeweiligen Einzelvertrag nichts anderes ergibt, von syscovery in Rechnung gestellt. Dies gilt nicht, wenn die Projektbesprechung aus einem Anlass erfolgt, den syscovery zu vertreten hat.
(3) Die Projektleiter verständigen sich im Vorfeld von Besprechungen über das Verfassen von Besprechungsprotokollen. Der Inhalt der Protokolle wird verbindlich, wenn der Verantwortliche für das Protokoll dieses dem anderen Vertragspartner überlässt und der andere Vertragspartner dem Inhalt des Protokolls nicht innerhalb einer Woche nach Erhalt des Protokolls schriftlich mit Begründung widerspricht. Über den Widerspruch soll binnen angemessener Frist eine Klärung erfolgen.
33. Leistungszeit
Die Vertragspartner werden einen Terminplan für die Erbringung der Werkleistungen vereinbaren. Er enthält ein grobes Zeitraster für den Projektablauf. Die Projektleiter werden die Terminpläne stets einvernehmlich fortschreiben.
34. Besondere Regelungen für die Haftung
(1) Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass dieser den nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Die Verpflichtung richtet sich nach den Möglichkeiten des Kunden, solche Mängel festzustellen und zu benennen. Die Meldung muss Informationen über die Art der Störung oder des Mangels, sowie den Tätigkeitszusammenhang in dem der Mangel aufgetreten ist, enthalten.
(2) Schlägt die Nacherfüllung nach mehreren Versuchen, mindestens zwei Versuchen, bezüglich desselben Mangels fehl oder ist syscovery berechtigt, die Nacherfüllung zu verweigern oder ist dem Kunden die von syscovery gewählte Art der Nacherfüllung unzumutbar, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen. Für Schadensersatzansprüche und Ersatz vergeblicher Aufwendungen gilt Kapitel A Ziffer 10.
35. Änderung der Werkleistung (Change Request-Verfahren)
(1) Beide Vertragspartner können Änderungen der vereinbarten Leistungen vorschlagen. syscovery wird einen Änderungsvorschlag des Kunden sichten und ihm mitteilen, ob eine umfangreiche Prüfung dieses Änderungsvorschlages erforderlich ist oder nicht.
(2) Ist eine umfangreiche Prüfung des Änderungsvorschlages erforderlich, wird syscovery dem Kunden in angemessener Frist den dafür voraussichtlich benötigten Zeitraum und die Vergütung mitteilen. Der Kunde wird in angemessener Frist den Prüfungsauftrag erteilen oder ablehnen.
(3) Ist eine umfangreiche Prüfung des Änderungsvorschlages nicht erforderlich oder die beauftragte Prüfung abgeschlossen oder handelt es sich um einen Änderungsvorschlag von syscovery, wird syscovery dem Kunden ein schriftliches Angebot zur Durchführung der Änderungen (Änderungsangebot) unterbreiten. Das Änderungsangebot enthält insbesondere die Änderungen der Leistungsbeschreibung und deren Auswirkung auf den Leistungszeitraum, die geplanten Termine, die Testmittel und die Vergütung
(4) syscovery ist zur Ablehnung des Änderungsvorschlages des Kunden berechtigt, wenn die Ausführungen des Änderungsvorschlages im Rahmen ihrer betrieblichen Leistungsfähigkeit unzumutbar sind, wenn die Änderung nicht durchführbar ist oder wenn die Änderung zu einer Verminderung der vereinbarten Vergütung führen würde.
(5) Der Kunde wird ein Änderungsangebot innerhalb der dort genannten Annahmefrist entweder ablehnen oder die Annahme schriftlich erklären.
(6) Bis zur Annahme des Änderungsangebotes werden die Arbeiten auf der Grundlage der bisherigen vertraglichen Vereinbarungen weitergeführt, es sei denn, der Kunde verlangt eine Unterbrechung. Die Leistungszeiträume verlängern sich mindestens um die Zahl der Werktage, an denen die Arbeiten im Zusammenhang mit dem Änderungsvorschlag oder seiner Prüfung oder auf Wunsch des Kunden unterbrochen werden mussten. syscovery kann für die Dauer der Unterbrechung eine angemessene Vergütung verlangen, es sei denn syscovery hat seine von der Unterbrechung betroffenen Mitarbeiter anderweitig eingesetzt.
(7) Einigen sich die Vertragspartner auf eine Leistungsänderung, so ist dies schriftlich zu dokumentieren (z.B. durch schriftliche Beauftragung des Änderungsangebotes).
36. Abnahme bei Werkverträgen
(1) Der Kunde hat, soweit keine andere Frist vereinbart wurde, innerhalb von 14 Kalendertagen (Abnahmefrist) nach Fertigstellung der Leistungen von syscovery die Abnahme zu erklären. Während dieses Prüfungszeitraumes wird der Kunde, ggf. anhand der Testmittel prüfen, ob die Werkleistungen vertragsgemäß sind. Soweit keine wesentlichen Mängel vorliegen, wird der Kunde die Abnahme erklären. Die Vertragspartner können Teilabnahmen vereinbaren.
(2) Die Werkleistungen gelten, auch ohne ausdrückliche Erklärung und ohne Abnahmeverlangen von syscovery, als abgenommen,
- wenn der Kunde die Werkleistung zum Echtbetrieb in Gebrauch nimmt, oder
- mit der Bezahlung der vereinbarten Vergütung oder
- mit Ablauf der Abnahmefrist oder
- mit Ablauf einer von syscovery zur Abnahme gesetzten angemessenen Frist
und der Kunde keine Mängel rügt, die die Abnahme hindern.
G. Ergänzende Bedingungen für Trainingsleistungen
37. Besonderen Bedingungen
(1) Gegenstand der nachfolgenden Bestimmungen ist die Erbringung von Trainingsleistungen.
(2) Die Regeln in Kapitel G gelten ergänzend zu den Regeln in Kapitel A und soweit die Regeln in Kapitel G den Regeln in Kapitel A widersprechen, gelten erstere vorrangig vor den Regeln in Kapitel A.
38. Durchführung und Absage
(1) Die Rechnungstellung für ein vom Kunden gebuchtes Training erfolgt gleichzeitig als Auftragsbestätigung. Die Teilnahmegebühren sind nach Erhalt der Rechnungen zur Zahlung fällig.
(2) syscovery kann ohne Angabe von Gründen jederzeit den angekündigten Referenten durch eine gleiche fachkundige Person austauschen.
(3) Ein von syscovery allgemein angebotenes Training wird von syscovery durchgeführt, wenn die jeweils bei der Ankündigung von syscovery genannte Mindestteilnehmerzahl 7 Tage vor dem Trainingstermin erreicht ist.
(4) Der Kunde kann statt des angemeldeten Teilnehmers jederzeit einen Ersatzteilnehmer benennen.
(5) syscovery kann ein Training absagen, wenn
- die von syscovery als erforderlich angekündigte Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht ist oder
- wichtige Gründe für eine Absage vorliegen, z.B. Krankheit des Referenten, höhere Gewalt oder sonstige unvorhergesehene Ereignisse.
(6) Im Falle der Absage gemäß Ziffer 38 Absatz 5 schlägt syscovery dem Teilnehmer einen neuen Termin zur Teilnahme an der Schulung vor. Nimmt der Teilnehmer den neuen Termin zur Teilnahme an der Schulung nicht an, erstattet syscovery dem Kunden die bereits bezahlte Vergütung. syscovery ist verpflichtet, dem Teilnehmer die Absage eines Termins rechtzeitig in Schrift- oder in Textform mitzuteilen. Sonstige Ansprüche des Kunden bestehen nicht, es sei denn, syscovery hat die Gründe, die zu dem Ausfall geführt haben, verschuldet.
39. Stornierung und Nichterscheinen
(1) Bei Stornierung der Teilnahme, durch den Kunden oder Absage durch den Teilnehmer des Kunden, bis 8 Tage vor dem vereinbarten Termin fallen keine Kosten an. Erfolgt eine Stornierung oder Absage später, sind die Teilnahmegebühren in voller Höhe zu entrichten. Der Kunde ist berechtigt, nachzuweisen, dass syscovery ein geringerer Schaden durch die Absage entstanden ist.
(2) Die Stornierung kann in Schrift- oder Textform erfolgen.
(3) Bei Nichterscheinen des Teilnehmers oder eines benannten Ersatzteilnehmers zum Trainingstermin, berechnet syscovery die gesamte Teilnahmegebühr.
40. Urheber- und Nutzungsrechte von Trainingsunterlagen
Alle Rechte an den Trainingsunterlagen bleiben syscovery vorbehalten. Die Übersetzung, der Nachdruck und die Vervielfältigung der Trainingsunterlagen oder Teilen daraus ist nur mit schriftlicher Zustimmung von syscovery zulässig.
Stand November 2021
syscovery Business Solutions GmbH
Telefon: 08 00 369 83 69
Telefax: +49 6241 940 90 – 49
E-Mail: savvysuite@syscovery.de
Homepage: www.syscovery.de